Wann ist ein Brandschutzbeauftragter notwendig?
Zum Einen schreibt die Musterbauordnung des jeweiligen Bundeslandes die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten vor.
Im der Regel hängt das von der Größe der genutzten Fläche ab. Im Einzelhandel ist ab einer Nutzfläche von 2.000 m² die
Ernennung eines Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben, unabhängig davon, um welche Art von Unternehmen es sich
handelt. Die Vorschriften für Industrie und Gewerbe sind ähnlich.
Zum Anderen können Versicherungen einen Brandschutzbeauftragten fordern. Das hängt meistens von der Gefahrensituation
im Unternehmen ab. Wird die Brandgefahr als hoch eingestuft, kann die Versicherung auch von kleineren Firmen die Stellung
eines Brandschutzbeauftragten fordern.
Auch wenn eine Gefährdungsbeurteilung ergibt, daß ein Brandschutzbeauftragter notwendig ist muß dieser gestellt werden.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5) verpflichtet den Arbeitgeber zu Gefährdungsbeurteilungen, welche Gefährdungen an
den Arbeitsplätzen ihrer Beschäftigten aufzeigen.
Bei vielen Unternehmen ist ein betriebseigener Brandschutzbeauftragter aus Kostengründen unrentabel. In diesem Fall kann
das Unternehmen auf einen externen Brandschutzbeauftragten zurückgreifen.
Hierfür erstellen wir Ihnen gerne ein kostengünstiges Angebot.
Mögliche Aufgaben des Brandschutzbeauftragten:
Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und Anforderungen des Feuerversicherers, die den Brandschutz betreffen
Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und Nutzungsänderungen
Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
Kontrolle und Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen und Alarmplänen
Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen
Mitwirken bei behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen
Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutz- und Evakuierungshelfer)
Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen
Unterstützen bei Gesprächen mit Brandschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern, usw.
Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz