Wann ist ein Brandschutzbeauftragter notwendig? Zum Einen schreibt die Musterbauordnung des jeweiligen Bundeslandes die Notwendigkeit eines Brandschutzbeauftragten vor. Im der Regel hängt das von der Größe der genutzten Fläche ab. Im Einzelhandel ist ab einer Nutzfläche von 2.000 m² die Ernennung eines Brandschutzbeauftragten vorgeschrieben, unabhängig davon, um welche Art von Unternehmen es sich handelt. Die Vorschriften für Industrie und Gewerbe sind ähnlich. Zum Anderen können Versicherungen einen Brandschutzbeauftragten fordern. Das hängt meistens von der Gefahrensituation im Unternehmen ab. Wird die Brandgefahr als hoch eingestuft, kann die Versicherung auch von kleineren Firmen die Stellung eines Brandschutzbeauftragten fordern. Auch wenn eine Gefährdungsbeurteilung ergibt, daß ein Brandschutzbeauftragter notwendig ist muß dieser gestellt werden. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG §5) verpflichtet den Arbeitgeber zu Gefährdungsbeurteilungen, welche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen ihrer Beschäftigten aufzeigen. Bei vielen Unternehmen ist ein betriebseigener Brandschutzbeauftragter aus Kostengründen unrentabel. In diesem Fall kann das Unternehmen auf einen externen Brandschutzbeauftragten zurückgreifen. Hierfür erstellen wir Ihnen gerne ein kostengünstiges Angebot.
Mögliche Aufgaben des Brandschutzbeauftragten: Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C) Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und bei dem Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und Anforderungen des Feuerversicherers, die den Brandschutz betreffen Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten und Nutzungsänderungen Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes Kontrolle und Aktualisierung von Flucht- und Rettungsplänen, Feuerwehrplänen und Alarmplänen Planen, organisieren und durchführen von Räumungsübungen Mitwirken bei behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen Melden von Mängeln und Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben im Brandfall (Brandschutz- und Evakuierungshelfer) Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen Organisation und Sicherstellung der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von Brandschutztechnischen Einrichtungen Unterstützen bei Gesprächen mit Brandschutzbehörden, Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsichtsämtern, usw. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz